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   VG Berlin, 22.05.2002 - 16 A 368.97   

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VG Berlin, 22.05.2002 - 16 A 368.97 (https://dejure.org/2002,36370)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2002 - 16 A 368.97 (https://dejure.org/2002,36370)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. Mai 2002 - 16 A 368.97 (https://dejure.org/2002,36370)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VG Berlin, 22.05.2002 - 16 A 368.97
    Die Rechtsposition des Betroffenen darf sich nicht einer Lage nähern, in der sie den Namen "Eigentum" nicht verdient; dies wäre der Fall, wenn für das geschützte Baudenkmal "keinerlei sinnvolle Nutzung" mehr besteht, d. h. wenn selbst ein den Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von dem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, womit die "Privatnützigkeit" nahezu vollständig beseitigt wäre (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999, BVerfGE 100, 226 f.).
  • VGH Bayern, 03.08.2000 - 2 B 97.1119
    Auszug aus VG Berlin, 22.05.2002 - 16 A 368.97
    Auffallend ist, wie etwa eine der ersten obergerichtlichen Entscheidungen, die sich nach Ergehen der bereits genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit einer der Zumutbarkeit verpflichteten Wirtschaftsprognose zu befassen hatten (Urteil des Bay. VGH vom 3. August 2000 - 2 B 97.1119 - abgedruckt in Denkmalschutzinformationen - DSI 2000/4, S. 57), hierzu deutlich summarische Ausführungen enthält.
  • VG Karlsruhe, 26.08.2020 - 1 K 6126/19

    Normenkonkurrenz zwischen § 47 Abs. 1 BauO BW und § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG BW;

    Die Beschränkung auf den Rahmen des Zumutbaren begrenzt die Erhaltungspflicht auf die Reichweite der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG (VG Berlin, Urteil vom 22.05.2002 - 16 A 368.97 -, juris Rn. 27; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 6 Rn. 7) bzw. bezeichnet die Verhältnismäßigkeit der Erhaltungspflicht als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.1985 - 5 S 2653/84 -, VBlBW 1987, 66).
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2022 - 1 LA 26/21

    Denkmalschutz; denkmalschutzrechtliche Anordnung; Erhaltungspflicht; unterlassene

    Im Hinblick auf die durch den Brand verursachten zusätzlichen Schäden, die ihm - unterstellt man, dass der Brand nicht durch die Vernachlässigung des Denkmals begünstigt wurde - nicht zuzurechnen sind, ist der von der Brandschutzversicherung ausgezahlte bzw. auszuzahlende Betrag anzurechnen (vgl. VG Berlin Urt. v. 22.5.2002 - 16 A 368.97 -, BRS 77 Nr. 142 = juris Rn. 32).
  • VG Neustadt, 21.10.2003 - 5 K 989/02

    Denkmalgeschützte Häuser dürfen nicht abgerissen werden

    Bei der Ermittlung der hier in Ansatz zu bringenden Sanierungskosten hat der Gutachter auch zu Recht die Kosten für solche Maßnahmen abgesetzt, die dadurch notwendig geworden sind, dass die Eigentümer das Baudenkmal entgegen ihren bestehenden Verpflichtungen nicht instandgehalten, sondern im Gegenteil vernachlässigt haben (vgl. so das Urteil des VG Berlin vom 22. Mai 2002 - VG 16 A 368.97 -).
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